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Budgetbegleitgesetz (BBG 2011)


BUDGETBEGLEITGESETZ (BBG 2011)

Gerade rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hat uns der Gesetzgeber das (am 20. Dezember mehrheitlich vom Nationalrat und am 23. Dezember mehrheitlich vom Bundesrat beschlossene und am 30. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt [1] kundgemachte) Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) beschert.
FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer hat für den Fachverband die wichtigsten Änderungen für die Immobilienwirtschaft zusammengefasst[2]:

Anhebung der Grundbuchseintragungsgebühr auf 1,1% ab 1. Jänner 2011

Neu: Die Grundbuchseintragungsgebühr für Einverleibungen des Eigentums und des Baurechts wird für alle nach dem 31. Dezember 2010 erfolgenden Eintragungen von 1,0% um 0,1% auf 1,1% angehoben. Gleiches gilt übrigens auch für die Gebühr für Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts.[3]

Rechtsgrundlage: TP 9 lit b Z 1 und 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG); Übergangsrecht in Art VI Z 39 GGG.

Die Pfandrechtseintragungsgebühr beträgt nach wie vor 1,2% (TP 9 lit b Z 4 GGG).

„Flat-Rates“ für Grundbuchsabfragen ab 1. Oktober 2011

Neu: Statt der bisher vorgesehenen Zeilengebühren werden am 1. Oktober 2011 für Grundbuchsabfragen verschiedene „Flat-Rates“ („Flat-Fees“) eingeführt werden.

Rechtsgrundlage: TP 9 lit d und e GGG; Übergangsrecht in Art VI Z 43 GGG.

Zulässigkeit der Ersatzzustellung bei verfahrenseinleitenden Anträgen im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren ab 1. Mai 2011

Neu: Im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, können Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer durch Hausanschlag im Sinne des § 24 Abs 5 WEG vorgenommen werden. Ein verfahrensleitender Antrag muss aber darüber hinaus auch einem Wohnungseigentümer persönlich zugestellt werden. Aktuell ist dafür noch eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa) vorgesehen. Ab 1. Mai 2011wird hierfür auch eine Ersatzzustellung (RSb) zulässig sein.[4]

Rechtsgrundlage: § 52 Abs 2 Z 4 WEG.

Anmerkung: Nachdem in Gestalt des § 106 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 seit 1. Juli 2009 Klagen (bloß) mit Zustellnachweis zuzustellen sind, die Zustellung an einen Ersatzempfänger (RSb) somit zulässig ist, bedurfte es diverser Anpassungen in Verfahrensvorschriften, die nach wie vor in bestimmten Angelegenheiten die Zustellung zu eigenen Handen vorsehen. Umstellungen von der Prämisse der Eigenhandzustellung zu jener des Zustellnachweises mit Zulässigkeit der Ersatzzustellung finden sich im Rahmen des BBG 2011 – ebenso mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2011 auch im Baurechtsgesetz (BauRG)[5], im Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)[6] und in der Notariatsordnung (NO)[7]. Siehe auch die Änderungen in der Insolvenzordnung (IO)[8]

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Ab dem Veranlagungsjahr 2010 Zehntelabsetzung auf Antrag für „außerordentliche Wertverluste“ und „ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereichs“, ein Verlustvortrag bleibt indes ausgeschlossen

Neu: Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wird über den Bereich der nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten hinaus eine antragsgebundene Zehnjahresverteilung für Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen („außerordentliche Wertverluste“) sowie für außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind („ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereichs“) geschaffen. Die neue Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.[9]

Rechtsgrundlage: § 28 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG), Übergansrecht in § 124b Z 188 EStG.

Anmerkung: Bei Häusern im außerbetrieblichen Bereich bleibt der Ausschluss der Verlustvortrags bestehen. Nach Ansicht des VfGH (Erkenntnis vom 30. September 2010, G 35/10-9) bestehen dann keine Bedenken gegen den Ausschluss des Verlustvortrags, wenn es im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „für außerordentliche Wertverluste oder ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereichs“ entsprechende Verteilungsregeln gibt. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage wurde nun für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle eines Verlustvortrags eine Verteilungsmöglichkeit für Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und andere außergewöhnliche Aufwendungen geschaffen.

Übergang der Umsatzsteuerschuld seit 1. Jänner 2011 auch bei Reinigung von Bauwerken

Neu: Die Aufzählung der Bauleistungen, hinsichtlich derer die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird (sofern dieser ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt) in § 19 Abs 1a UStG (Reverse Charge Verfahren) wurde um die Reinigung von Bauwerken ergänzt. Diese nun ausgedehnte Definition der Bauleistungen ist auf alle Umsätze, die seit dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden, anzuwenden.[10]

Rechtsgrundlage: § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG); Übergangsrecht in § 28 Abs 36 Z 3 UStG.

Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Neu: Die zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke ist (erst) zum 1. Jänner 2015 durchzuführen. Die festgestellten Einheitswerte gelten also weiter.[11]

Rechtsgrundlage: § 20 c Bewertungsgesetz.

Anmerkung: Die Verschiebung erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen (eine Hauptfeststellung der Einheitswerte würde unter den derzeit gegebenen Rahmenbedingungen zwar Wertverschiebungen bringen, die für die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen jedoch nur geringe Auswirkungen auf die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben hätten) und im Hinblick auf die geplante grundlegende Reform der Regelungs- und Förderungsmaßnahmen der gemeinschaftlichen europäischen Agrarpolitik (GAP) und die sich daraus ergebende veränderte Ertragssituation der Landwirtschaft.

Abschaffung der Kredit- und Darlehensvertragsgebühren per 1. Jänner 2011

Neu: Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträge sowie für die im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen entfällt bei Urkunden ab dem 1. Jänner 2011 (dies gilt auch, wenn für vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene derartige Rechtsgeschäfte keine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde). Für die mit den angeführten Rechtsgeschäften zusammenhängenden Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) – ausgenommen Wechsel – gilt seit 1. Jänner 2011 ebenso Gebührenfreiheit.[12]

Rechtsgrundlage: § 20 Z 5 Gebührengesetz (GebG), § 33 GebG (Entfall der TP 9 und TP 18); Übergangsrecht in § 37 Abs 28 GebG.

Anmerkung: Die Abschaffung der Kredit- und Darlehensvertragsgebühren (in der Höhe von 0,8%) erfolgt im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe in Gestalt der Stabilitätsabgabegesetzes (StabAbgG).[13] Bezweckt werden damit eine Entlastung der Kunden und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Banken.

Leider konnte sich der Gesetzgeber zu einer Abschaffung der Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) abermals nicht durchringen.

Ausschließliche Kompetenz des Bundeseinigungsamts für die Regelung des Hausbesorgerentgelts ab dem 1. Juli 2011 (frühestens mit Wirksamkeit des so geregelten Entgelts ab 1. Jänner 2012)

Neu: Die Festsetzung des Reinigungsentgelts der Hausbesorger durch Verordnung der Landeshauptleute wird mit Ablauf des 30. Juni 2011 entfallen. Das Entgelt der Hausbesorger wird dann (frühestens mit Wirksamkeit des so geregelten Entgelts ab 1. Jänner 2012) ausschließlich durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes geregelt werden.[14]

Rechtsgrundlage: § 7 Abs 4 und 5 , § 8, § 10 Abs 2, § 11 und § 12 Abs 2 Hausbesorgergesetz; Übergansrecht in § 31 Abs 6 bis 8 Hausbesorgergesetz.

Anmerkung: Das mit 1. Juli 2000 für alle ab diesem Datum begründeten Dienstverhältnisse abgeschaffte Hausbesorgergesetz gilt weiterhin für all jene Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden. Das Entgelt der Hausbesorger setzt sich aus dem Reinigungsentgelt (das bislang von den Landeshauptleuten festgesetzt wurde) und dem Entgelt für sonstige Dienstleistungen (das schon bisher vom Bundeseinigungsamt durch Mindestlohntarif festgelegt wurde) zusammen. Nun erfolgt eine kostensenkende Verwaltungsvereinfachung mit ausschließlicher Kompetenz des Bundeseinigungsamts für die Regelung des Hausbesorgerentgelts.

[1] BGBl I 2010/111.
[2] Freilich können hier angesichts der Fülle der Rechtsänderungen (das Bundesgesetzblatt zum BBG 2011 umfasst 246 Seiten!) nur die „Highlights“ für die Immobilienwirtschaft dargestellt werden. Ein wie immer gearteter Anspruch auf Vollständigkeit kann nicht erhoben werden.
[3] Art 23 Z 18 lit b BBG 2011; Übergangsrecht in Art 23 Z 24 lit b BBG 2011.
[4] Art 38 BBG 2011; Übergangsrecht in Art 39 Abs 1 BBG 2011.
[5] Art 16 BBG 2011 hinsichtlich der Zustellungen von Aufforderungen nach § 13 Abs 2 BauRG; Übergangsrecht in Art 39 Abs 1 BBG 2011.
[6] Art 35 Z 1 BBG 2011 hinsichtlich der Zustellung eines Beschlusses, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung gemäß Art § 12 Abs 2 UHG bewilligt wird; Übergangsrecht in Art 35 Z 2 BBG 2011 mit Rechtsgrundlage in § 41 Abs 4 UHG.
[7] Art 27 BBG 2011 hinsichtlich § 85 Abs 1 NO; Übergangsrecht in Art 39 Abs 1 BBG 2011.
[8] Art 25 Z 1 BBG 2011 hinsichtlich § 70 Abs 2 IO; Übergangsrecht in Art 25 Z 3 BBG 2011 mit Rechtsgrundlage in § 272 Abs 9 IO.
[9] Art 58 Z 11 BBG 2011; Übergangsrecht in Art 58 Z 36 BBG 2011.
[10] Art 62 Z 3 BBG 2011; Übergangsrecht in Art 62 Z 4 BBG 2011.
[11] Art 63 Z 1 BBG 2011.
[12] Art 64 ZZ 12, 17 und 19 BBG 2011; Übergangsrecht in Art 64 Z 25 GebG.
[13] Art 56 BBG 2011.
[14] Art 107 ZZ 1 bis 7 BBG 2011; Übergangsrecht in Art 107 Z 14 BBG 2011.

Quelle:
WKO, Wirtschaftkammer Österreich
Fachverband für Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

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